EMRK, ZStrR 138/2020 S. 30). Das gewährleistete Recht umfasst die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher in Form mündlicher Übersetzungsleistungen sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) zufolge die Übersetzung wesentlicher Schriftstücke (LUKAS STAFFLER, a.a.O., S. 27 f., mit Hinweisen). Zudem hat jede angeklagte Person das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (Art. 6 Abs. 3 Bst.