9 Die Sprachgarantien stehen primär im Dienst der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten, doch fliessen auch Gemeininteressen ein, die bei der Ausgestaltung des Mindeststandards zu berücksichtigen sind. Das Justizgrundrecht auf sprachliche Unterstützung im Strafverfahren ist in Art. 6 Abs. 3 Bst. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankert und ist ab der ersten Einvernahme durch die Polizei zu gewährleisten (LUKAS STAFFLER, Das Recht auf Sprachunterstützung im Strafverfahren nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, ZStrR 138/2020 S. 30).