7.3 Konkrete Würdigung 7.3.1 Vorbemerkungen Allgemeines zur Aussagewürdigung Die Demonstration fand am 12. September 2015 statt. Der Beschuldigte wurde jedoch erst am 29. November 2016 polizeilich einvernommen, also erst rund 14 Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis (pag. 16 ff.). Dieser grosse zeitliche Abstand ist insofern zu berücksichtigen, als Erinnerungen mit der Zeit verblassen können. Es besteht die Gefahr, dass tatsächlich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. München, Rn.