7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen wird (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 ff.). Der Kammer liegen somit der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2017 (pag. 1 ff.), die undatierte Fotodokumentation der Polizei betreffend den Beschuldigten, erstellt anhand von Bild- und Videomaterial (pag. 9 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.) und durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2018 (pag.