Der Grundsatz verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die urteilende Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 I 60 E. 3.3. S. 64; Urteil des BGer 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.4). Nicht verlangt ist, dass jeder Parteistandpunkt einlässlich gewürdigt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.4.1.). 7.2 Beweismittel