Die Polizei forderte die Kundgebungsteilnehmer um 12:59 Uhr und um 13:01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone sowie unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, den F.________(Platz) zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen.