2 Abs. 1 StGB, begangen am 12. September 2015, von ca. 11.30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, in Bern (F.________(Platz)/I.________(Brücke)/J.________(Platz)), schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 29 f.): Am 12.09.2015 um ca. 11:30 Uhr versammelten sich 200 bis 300 E.________(Ethnie) und Sympathisanten auf dem F.________(Platz), um an einer für jedermann zugänglichen, unbewilligten Kundgebung «gegen den Krieg und das Massaker in G.________(Land)» teilzunehmen.