6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 10. Juli 2018 (pag. 29 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am 12. September 2015, von ca. 11.30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, in Bern (F.________(Platz)/I.________(Brücke)/J.________(Platz)), schuldig gemacht zu haben.