An den gestellten Anträgen hielt der amtlich verteidigte Beschuldigte in seiner Ergänzung der Anschlussberufung vom 30. Juli 2020 fest (pag. 192). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 70). Damit ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und die Sache durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. 5 Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).