Am 26. Juni 2019 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung und forderte, von allen Vorwürfen freigesprochen zu werden (pag. 142). Damit beantragte er zum einen implizit die Bestätigung des Freispruchs von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 69) sowie einen oberinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 70). An den gestellten Anträgen hielt der amtlich verteidigte Beschuldigte in seiner Ergänzung der Anschlussberufung vom 30. Juli 2020 fest (pag.