5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2019 mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2019 nur teilweise an (pag. 111 ff.). Ihre Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenpunkte (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 69). Am 26. Juni 2019 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung und forderte, von allen Vorwürfen freigesprochen zu werden (pag.