5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. 6. Es sei eine amtliche Entschädigung gemäss noch einzuverlangender Kostennote festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Dazu nahm die Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr Stellung (pag. 210).