c) Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'600.00, gemäss Ziffer II./2. des angefochtenen Urteils. 3. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Anschlussberufung vom 26. Juni 2019 sowie in Abweisung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18. Juni 2019 von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, freizusprechen. 4. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.