Mit Erklärung vom 5. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht mit, nach wie vor mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 176, 180). Innert der mit Verfügung vom 8. Juni 2020 angesetzten und auf Ersuchen hin (pag. 186 f.) einmalig erstreckten Frist (pag. 189) reichte der nunmehr amtlich verteidigte Beschuldigte eine vom 30. Juli 2020 datierende Ergänzung der Anschlussberufung/Stellungnahme zur Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 189, 191 ff.). Darin hielt er an der Anschlussberufung vom 26. Juni 2019 fest (pag.