Innert der auf Ersuchen hin mittels Verfügung vom 23. Juli 2019 (pag. 155 ff.) einmalig verlängerten Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juli 2019 eine Ergänzung ihrer Rechtsschrift ein (pag. 159 f.). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen, so dass die Kammer am 31. Juli 2019 den Abschluss des Schriftenwechsels verfügte (pag. 161 f.). Mit Verfügung vom 14. April 2020 stellte der Verfahrensleiter das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung fest (Art. 130 Bst. d Schweizerische Strafprozessordnung [StPO: SR 312.0]).