In der Folge trat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juli 2019 auf die Anschlussberufung ein: Sie erwog, die Erklärung der Anschlussberufung sei innerhalb der dem Beschuldigten ab 8. Juni 2019 bis 27. Juni 2019 laufenden Frist und damit rechtzeitig erfolgt (pag. 149 ff.). Gleichzeitig gab die Kammer den Parteien Gelegenheit, ihre Rechtsschriften innerhalb von 20 Tagen zu ergänzen und stellte den anschliessenden schriftlichen Entscheid – ohne weiteren Schriftenwechsel – in Aussicht (pag. 149 ff.). Innert der auf Ersuchen hin mittels Verfügung vom 23. Juli 2019 (pag.