Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Postaufgabe: 26. Juni 2019; Eingang: 27. Juni 2019) nahm der Beschuldigte zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und erklärte Anschlussberufung (pag. 142). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft 2 ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung infolge Fristablaufs (pag. 144 f., 148). In der Folge trat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juli 2019 auf die Anschlussberufung ein: