Fristgerecht erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2019 vorerst einzig sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 119). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 120). Zeitgleich wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Begründung zur Berufung einzureichen, welche fristgerecht am 18. Juni 2019 beim Obergericht einging (pag. 125 ff.). Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Postaufgabe: 26. Juni 2019;