Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Zustellung die Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 114 f.). Weiter wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 115 f.). Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post ging die Verfügung dem Beschuldigten am 7. Juni 2019 zu (pag. 118). Fristgerecht erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2019 vorerst einzig sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag.