2. Berufung und notwendige Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 19. März 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 78). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) datiert vom 4. Juni 2019 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend Obergericht) ein (pag. 111 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab