Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 202 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2019 (PEN 18 819) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (Beschuldigter/Anschlussberufungsführer, nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 15. März 2019 frei von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs; pag. 69). Hingegen erklärte es ihn der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. September 2015 in Bern, schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 70). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte es den Beschuldigten zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, unter Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre (Ziff. II.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 70) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘600.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 70). Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 70). 2. Berufung und notwendige Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 19. März 2019 fristgerecht Be- rufung an (pag. 78). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) datiert vom 4. Juni 2019 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend Obergericht) ein (pag. 111 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Zu- stellung die Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 114 f.). Weiter wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 115 f.). Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post ging die Verfügung dem Beschuldigten am 7. Ju- ni 2019 zu (pag. 118). Fristgerecht erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2019 vorerst einzig sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 119). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 120). Zeitgleich wurde die General- staatsanwaltschaft aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Be- gründung zur Berufung einzureichen, welche fristgerecht am 18. Juni 2019 beim Obergericht einging (pag. 125 ff.). Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Postaufgabe: 26. Juni 2019; Eingang: 27. Juni 2019) nahm der Beschuldigte zur Berufungsbe- gründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und erklärte Anschlussberufung (pag. 142). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft 2 ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung infolge Fristablaufs (pag. 144 f., 148). In der Folge trat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juli 2019 auf die Anschlussbe- rufung ein: Sie erwog, die Erklärung der Anschlussberufung sei innerhalb der dem Beschuldigten ab 8. Juni 2019 bis 27. Juni 2019 laufenden Frist und damit rechtzei- tig erfolgt (pag. 149 ff.). Gleichzeitig gab die Kammer den Parteien Gelegenheit, ih- re Rechtsschriften innerhalb von 20 Tagen zu ergänzen und stellte den anschlies- senden schriftlichen Entscheid – ohne weiteren Schriftenwechsel – in Aussicht (pag. 149 ff.). Innert der auf Ersuchen hin mittels Verfügung vom 23. Juli 2019 (pag. 155 ff.) einmalig verlängerten Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juli 2019 eine Ergänzung ihrer Rechtsschrift ein (pag. 159 f.). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen, so dass die Kammer am 31. Ju- li 2019 den Abschluss des Schriftenwechsels verfügte (pag. 161 f.). Mit Verfügung vom 14. April 2020 stellte der Verfahrensleiter das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung fest (Art. 130 Bst. d Schweizerische Strafprozessord- nung [StPO: SR 312.0]). Gleichzeitig eröffnete er das Beweisverfahren wieder und forderte den Beschuldigten auf, mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidi- gung zu beauftragen wünsche (pag. 163). Da er sich innert der angesetzten Frist nicht dazu vernehmen liess, ordnete ihm die Verfahrensleitung einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt B.________ bei (pag. 168). Weiter ver- fügte der Verfahrensleiter am 8. Mai 2020 die Zustellung der Akten an den amtli- chen Verteidiger zur Einsichtnahme (pag. 169; vgl. auch pag. 174). Mit Erklärung vom 5. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten frist- gerecht mit, nach wie vor mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen zu sein (pag. 176, 180). Innert der mit Verfügung vom 8. Juni 2020 ange- setzten und auf Ersuchen hin (pag. 186 f.) einmalig erstreckten Frist (pag. 189) reichte der nunmehr amtlich verteidigte Beschuldigte eine vom 30. Juli 2020 datie- rende Ergänzung der Anschlussberufung/Stellungnahme zur Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft ein (pag. 189, 191 ff.). Darin hielt er an der Anschlussberu- fung vom 26. Juni 2019 fest (pag. 192). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. August 2020 auf eine Stellungnahme zur Ergänzung der An- schlussberufung (pag. 208, 210). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen holte das urteilende Gericht einen aktuellen Straf- (pag. 140) sowie Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 133 ff.) über den Beschuldigten ein. Zur Vervollständigung der amtlichen Ak- ten wurde sodann von Amtes wegen das in der Anzeige (pag. 3 f.) erwähnte, auf dem USB-Stick «C.________» abgespeicherte Bild- und Videomaterial beigezo- gen. Weiter reichte der Beschuldigte einen Kurzbericht, erstellt von D.________, lic. phil. Psychologin FSP, vom 15. Juni 2020 zu den Akten, bei welcher er zwischen De- zember 2014 und September 2019 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei (pag. 206). 3 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungsbegründung vom 18. Ju- ni 2019 folgende Anträge (pag. 125 ff.). 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. September 2015 in Bern; 1.2. des Landfriedensbruchs, begangen am 12. September 2015 in Bern. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 2.1. zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘440.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen); 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte stellte und begründete in der seinerzeitigen Anschlussberufung vom 26. Juni 2019 die folgenden Anträge (pag. 142): Ich reiche Anschlussberufung ein und beantrage, mich von allen Vorwürfen vollumfänglich freizuspre- chen. Begründung und Stellungnahme Ich habe mich spontan der K.________ Demonstration vom 12. September 2015 angeschlossen. Ich wusste vorher nicht, dass diese stattfinden würde. Zufälligerweise bin ich auf die Demonstration getroffen. Ich wollte in keiner Weise gegen die Ordnung verstossen und es war mir nicht bewusst, dass ich mit der Teilnahme an der Demonstration gegen Gesetz und Ordnung verstosse. Ich befand mich nicht unter den Demonstranten, welche gewalttätig wurden und habe dies auch nicht gutgeheissen. Als es laut wurde, habe [recte: ich] mich von [recte: den] Demonstrierenden entfernt. Ich ersuche Sie, mich freizusprechen, da ich ganz unwissend und unverhofft an der Demonstration teilgenommen habe und keine Drohungen ausgestossen und keine Gewalttätigkeiten ausgeübt habe. Zu den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft nahm der Beschuldigte vorerst nicht Stellung. Rechtsanwalt B.________ ergänzte und präzisierte dann am 30. Ju- li 2020 namens des Beschuldigten die in der Anschlussberufung gestellten Anträge wie folgt (pag. 192): 1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung von Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2019 (PEN 18 819 SCP) sowie in Abweisung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18. Juni 2019 von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, freizusprechen. 4 2. Es seien folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2019 (PEN 18 819 SCP) aufzuheben: a) Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziffer II des angefochtenen Urteils; b) Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, gemäss Ziffer II./1. des angefochtenen Urteils; c) Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'600.00, gemäss Ziffer II./2. des angefochtenen Urteils. 3. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Anschlussberufung vom 26. Juni 2019 sowie in Abweisung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18. Juni 2019 von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, freizusprechen. 4. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. 6. Es sei eine amtliche Entschädigung gemäss noch einzuverlangender Kostennote festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Dazu nahm die Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr Stellung (pag. 210). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2019 mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2019 nur teilweise an (pag. 111 ff.). Ihre Beru- fung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenpunkte (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 69). Am 26. Juni 2019 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung und forderte, von allen Vorwürfen freigesprochen zu werden (pag. 142). Damit beantragte er zum einen implizit die Bestätigung des Freispruchs von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 69) sowie einen oberinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 70). An den gestellten Anträgen hielt der amtlich verteidigte Beschuldigte in seiner Ergänzung der Anschlussberufung vom 30. Juli 2020 fest (pag. 192). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen gemäss Ziff. III des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs (pag. 70). Damit ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und die Sache durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. 5 Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Ur- teil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 10. Ju- li 2018 (pag. 29 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am 12. September 2015, von ca. 11.30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, in Bern (F.________(Platz)/I.________(Brücke)/J.________(Platz)), schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 29 f.): Am 12.09.2015 um ca. 11:30 Uhr versammelten sich 200 bis 300 E.________(Ethnie) und Sympathi- santen auf dem F.________(Platz), um an einer für jedermann zugänglichen, unbewilligten Kundge- bung «gegen den Krieg und das Massaker in G.________(Land)» teilzunehmen. Die Kundgebung war über soziale Plattformen organisiert worden und war als Gegenkundgebung für die um 14:00 Uhr geplante und bewilligte «H.________» Kundgebung gedacht. Die Polizei forderte die Kundgebungs- teilnehmer um 12:59 Uhr und um 13:01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone sowie unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, den F.________(Platz) zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Als die Polizei gegen 14:00 Uhr begann, die Kundgebung aufzulösen, warfen einige Kundgebungs- teilnehmer Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen und weitere Gegenstände gegen die Polizeikräfte. Sie wurden dabei durch die Mehrheit der versammelten Personen unterstützt, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizeilichen Aufforderung am Ort verblieben und durch das Zu- sammenstehen einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe boten, wobei aus der Menge politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen wurden. Der Beschuldigte verblieb in der Kundgebungsgrup- pe, nachdem er die Gewalttätigkeiten erkannt hatte. Um ca. 14:30 Uhr gelang es der Polizei, die Mehrheit der Kundgebungsteilnehmer über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz) zu drängen. Dort kam es zu erneuten Tätlichkeiten durch Mitglieder der Gruppe gegen die Polizei durch Werfen von Gegenständen und Treten gegen ein Polizeiauto, wodurch ein Polizist verletzt und ein Polizeiauto beschädigt wurden. Auch hier unterstütz- te die Gruppe die tätlichen Kundgebungsteilnehmer durch ihr Zusammenstehen und Rufen. Der Beschuldigte verblieb auch hier in der Kundgebungsgruppe, nachdem er die Gewalttätigkeit er- kannt hatte. Durch sein Verhalten wollte der Beschuldigte die Auflösung der Kundgebung stören, ver- zögern oder verhindern. 6 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zu, am 12. September 2015 bei der K.________ Demonstra- tion zugegen gewesen zu sein und sich zur Zeit der Demonstration beim Brücken- kopf der I.________(Brücke), Seite J.________(Platz), aufgehalten zu haben (pag. 10-14; pag. 17 Z. 30 f.; pag. 18 Z. 35 f., 49; pag. 35; pag. 45 Z. 57 ff., 81 ff.; pag. 46 Z. 93 ff., 106 ff., 114 ff.; pag. 47 Z. 160 ff.; pag. 48 Z. 168 f.; pag. 49 Z. 226; pag. 65 Z. 24 ff.; pag. 66 Z. 1 ff., 38 ff.). Konkret räumte er ein, sich an diesem Tag «zunächst auf dem F.________(Platz) und später auf dem J.________(Platz), in der Nähe des Brückenkopfs der I.________(Brücke) während 1 bis 2 Stunden be- funden» zu haben (pag. 194). Nicht in Abrede stellt er schliesslich, dass zu besag- ter Zeit an den «genannten Orten» ein Zusammenfinden K.________ Kundge- bungsteilnehmer stattgefunden hat, es zu einer unbewilligten Demonstration sowie zu ausschliesslich gegen die intervenierenden Polizeikräfte gerichtete Ausschrei- tungen gekommen ist (pag. 195). 6.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Hingegen bestreitet der Beschuldigte, die Aufforderung der Polizei, die Demonstra- tion/Menschenansammlung aufzulösen und den Platz zu verlassen, gehört resp. in- folge seiner «äusserst dürftigen Deutschkenntnisse» verstanden zu haben (pag. 18 Z. 68 ff., pag. 195). Ihm habe mithin nicht bewusst sein können, dass er die K.________ Kundgebung hätte verlassen müssen (pag. 195). Er habe die Sitz- streiks (pag. 18 Z. 75 ff.; pag. 19 Z. 81 ff.), die Ausschreitungen gegen die Polizei (pag. 45 Z. 51 ff.; pag. 47 Z. 156 ff.; pag. 48 Z. 184 ff.; pag. 65 Z. 34 f.; pag. 66 Z. 25 ff.; pag. 216 f.) und insbesondere den Einsatz von Tränengas (Verweis auf Fotografie pag. 13; pag. 195) nicht bemerkt resp. sich bereits nicht mehr in der Gruppe befunden (pag. 197). Gegenteiliges gehe auch nicht aus dem ausgewerte- ten Bild- und Videomaterial, insbesondere nicht aus der Videodatei 20150912_001.mp4 auf pag. 8, hervor (pag. 197). Der Beschuldigte negiert einer- seits, zusammen mit den anderen Kundgebungsteilnehmern von der Polizei vom F.________(Platz) über die I.________(Brücke) zum Brückenkopf I.________(Brücke), Seite J.________(Platz), zurückgedrängt worden zu sein (pag. 18 Z. 75 ff.; pag. 48 Z. 163 ff.). Andererseits behauptet er, den polizeilichen Anweisungen gefolgt zu sein und die I.________(Brücke) einzig und allein infolge der polizeilichen Einkesselung überquert zu haben, im Zeitpunkt als die Polizei die Zurückdrängung in Gang gesetzt habe, da er die Situation sinngemäss nicht habe anders verlassen können (pag. 195 f., 198). Dass er die Auflösung habe stören, verzögern oder verhindern wollen, dementiert er. Er habe die Menschenansamm- lung weder als Demonstration noch als illegal aufgefasst (pag. 47 Z. 135 ff.; pag. 66 Z. 46 f.) und er habe auch nicht daran teilnehmen wollen. Im Gegenteil, er habe sich zeitweise von der Gruppe distanziert, was seine passive Haltung sowie seinen fehlenden Zugehörigkeitswillen mindestens in Bezug auf die friedensstören- den Geschehnisse widerspiegle (Verweis auf die Fotografie pag. 14, pag. 196). Zudem habe ihn die Polizei beim Überqueren der I.________(Brücke) kontrolliert und ihm anschliessend Zutritt zu den anderen Kundgebungsteilnehmern gewährt, womit er davon habe ausgehen dürfen, sich unter die Gruppe begeben zu dürfen 7 (pag. 195, 199). Er sei vielmehr aus Neugier zur Menschenmenge hinzugetreten (pag. 46 Z. 111 f.; pag. 49 Z. 200 ff.; pag. 66 Z. 46; pag. 67 Z. 15 ff.; pag. 199) und habe das Geschehen lediglich beobachtet (pag. 47 Z. 131 ff.; pag. 66 Z. 34 f.). Schliesslich würden keine zeitlichen Angaben zu seiner Anwesenheit vorliegen (pag. 198). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist darüber Beweis zu führen, inwieweit der Beschuldigte in die ganze Kundgebung involviert war (zeitlich, örtlich) und was er konkret mitbekommen hat. Weiter ist zu prüfen, ob ihm nachgewiesen werden kann, dass er in der Kundgebung verblieb, um deren Auflösung zu verhindern und er damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. 7. Beweiswürdigung 7.1 Vorbemerkungen 7.1.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 84 f.). 7.1.2 Anspruch auf rechtliches Gehör Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Parteien haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sa- che vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme der erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Bewei- sen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3). Der Grundsatz verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die urteilende Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 I 60 E. 3.3. S. 64; Urteil des BGer 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.4). Nicht verlangt ist, dass jeder Partei- standpunkt einlässlich gewürdigt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.4.1.). 7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und kor- rekt zusammengefasst, worauf verwiesen wird (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 86 ff.). Der Kammer liegen somit der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2017 (pag. 1 ff.), die undatierte Fotodoku- mentation der Polizei betreffend den Beschuldigten, erstellt anhand von Bild- und Videomaterial (pag. 9 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.) und durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2018 (pag. 43 ff.) sowie durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptver- 8 handlung vom 15. März 2019 (pag. 65 ff.) und der seitens des Beschuldigten einge- reichte Bericht von Frau lic. phil. D.________, Psychologin FSP, vom 15. Juni 2020 (pag. 206) vor. Darüber hinaus liegt der Kammer das auf dem USB-Stick ««C.________» enthal- tene Bild- und Videomaterial mit den nachfolgend abgedruckten Bildern vor: [Bild (IMG_11230117_plei.jpg)] [Bild (IMG_0015.jpg)] [Bild (IMG_0016.JPG)] [Bild (IMG_014_Artikel II_plei.png)] [Bild (IMG_015_Artikel II_plei.png)] [Bild ([SD_1.mp4] Ausschnitt Sequenz: 00:29)] 7.3 Konkrete Würdigung 7.3.1 Vorbemerkungen Allgemeines zur Aussagewürdigung Die Demonstration fand am 12. September 2015 statt. Der Beschuldigte wurde je- doch erst am 29. November 2016 polizeilich einvernommen, also erst rund 14 Mo- nate nach dem in Frage stehenden Ereignis (pag. 16 ff.). Dieser grosse zeitliche Abstand ist insofern zu berücksichtigen, als Erinnerungen mit der Zeit verblassen können. Es besteht die Gefahr, dass tatsächlich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. München, Rn. 122 ff.). Dadurch können falsche Erinnerungen entstehen. Dies gilt es mit Blick auf allfällige Erinnerungslücken sowie Widersprüche und Unklarheiten in den Aus- sagen des Beschuldigten zu beachten. Formeller Einwand der fehlenden Übersetzung Vor oberer Instanz machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juli 2020 gel- tend, auf die erste Einvernahme durch die Polizei, d.h. vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.), könne zufolge fehlender Übersetzung und mangelnder Deutschkennt- nisse nicht abgestellt werden (pag. 197). 9 Die Sprachgarantien stehen primär im Dienst der Verteidigungsinteressen des Be- schuldigten, doch fliessen auch Gemeininteressen ein, die bei der Ausgestaltung des Mindeststandards zu berücksichtigen sind. Das Justizgrundrecht auf sprachli- che Unterstützung im Strafverfahren ist in Art. 6 Abs. 3 Bst. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankert und ist ab der ersten Einvernahme durch die Polizei zu gewährleisten (LUKAS STAFFLER, Das Recht auf Sprachunterstützung im Strafverfahren nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, ZStrR 138/2020 S. 30). Das gewährleistete Recht umfasst die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher in Form mündlicher Übersetzungsleistungen sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) zufolge die Übersetzung wesentlicher Schriftstücke (LUKAS STAFFLER, a.a.O., S. 27 f., mit Hinweisen). Zudem hat jede angeklagte Person das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (Art. 6 Abs. 3 Bst. a EMRK). Massgebend ist nicht die förmliche Anklageerhebung, sondern jene Massnahme, mit der der Betroffene ausdrücklich oder konkludent Kenntnis von den Ermittlungen gegen ihn erlangt. Zuständig für aktive Erhebungen zu den Sprachkompetenzen sind je die Behörden. Weil sich die Sprachkompetenz nicht metrisch messen lässt, sind solche Erhebungen schwierig. Zudem lässt sich der Kasuistik des EGMR nicht entnehmen, ab welchem Sprachniveau die Mandatierung eines Dolmetschers erfolgen muss. Zu berücksichtigen sind zweifelsohne Komplexität und Strafnormen des betreffenden Strafverfahrens (LUKAS STAFFLER, a.a.O., S. 21 ff.). Als allgemeine Verfahrensregel in Art. 68 StPO konzipiert, gilt das Recht auf Ver- dolmetschung für das ganze Verfahren, d.h. von der ersten polizeilichen Einver- nahme bis hin zur letzten richterlichen Befragung (NADJA CAPUS, Das Recht auf Verdolmetschung in der Strafjustiz, ZStrR 133/2015, S. 402, mit Hinweisen; URWY- LER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 68 StPO). Dem Wortlaut von Abs. 1 zufolge zieht die Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwalt- schaft, die Übertretungsstrafbehörden oder Richterinnen – allerdings laut Strafpro- zessordnung nicht die Polizei (vgl. Art. 61 StPO) – einen Übersetzer bei, wenn die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht (mangelnde passive Sprachkenntnis) oder sich nur ungenügend darin ausdrücken kann (man- gelnde aktive Sprachkenntnis). Sodann werden die Strafbehörden dazu verpflich- tet, die einzuvernehmende Person in einer verständlichen Sprache zu befrage, zu informieren und zu belehren (vgl. insbesondere Art. 143 Abs. 1 und 158 Abs. 1 StPO). Unabhängig von der Sprachwahl ist in verständlicher Form zu kom- munizieren. Diese Aufforderung in der Praxis umzusetzen, ist keine leichte Aufgabe (NADJA CAPUS, a.a.O., S. 403, 407). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. November 2016 verneinte der Be- schuldigte zu Beginn explizit das Erfordernis einer Übersetzung (pag. 16 Z. 4). So- dann ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll, dass der Beschuldigte im Stande war, Fragen in deutscher Sprache adäquat, präzis sowie verständlich zu 10 beantworten. Seine Antworten zeichnen sich mit anderen Worten durch Logik im Fragen-Antwort-Kontext, Detailgenauigkeit und Ausführlichkeit aus (vgl. exempla- risch pag. 17 f. Z. 28 ff.). Zudem bestätigte er mit seinem Visum auf jeder Seite und der Unterschrift am Ende des Einvernahmeprotokolls («selbst gelesen und bestätigt», pag. 20) dessen Rechtmässigkeit, nachdem er vor Beginn der Einver- nahme über die Bedeutung seiner Stellung als beschuldigte Person informiert wor- den war (pag. 16 ff., 20). Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der besagten Einvernahme etwas protokolliert worden wäre, das der Beschuldigte nicht verstanden, nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte, oder dass das Protokoll in anderer Hinsicht nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre. In Zu- sammenhang mit der Eruierung seiner Sprachkenntnisse verweist die Kammer zu- dem auf die handschriftliche, in deutscher Sprache verfasste Notiz des Beschuldig- ten auf dem Strafbefehl vom 10. Juli 2018 im Anschluss an die Einspracheer- klärung («Ich war dort[,] habe aber Nichts [nichts] gemacht[.] Ich möchte persönlich vorbeikommen», pag. 35). Zudem führte der Beschuldigte – vorbehältlich allfälliger Unterstützung durch Dritte – den Prozess bis zur Bestellung der notwendigen Ver- teidigung selbst und reichte auf Deutsch verfasste Eingaben (pag. 119, 142) ein. All dies indiziert, dass der Beschuldigte die Bedeutung des Strafverfahrens erkannte und dessen nicht übermässiger Komplexität sprachlich wie auch kognitiv gewach- sen war. Hinweise auf ein fehlendes Verständnis sind keine erkennbar. Alles in al- lem steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte die gestellten Fra- gen erfasst haben muss und der Einvernahme in sprachlicher Hinsicht hat folgen können. Überdies verzichtete der Beschuldigte nach Inkenntnissetzung über seine Rechte auf anwaltliche Unterstützung (pag. 16 Z. 15). Hätte er sich nicht im Stande gefühlt, der polizeilichen Einvernahme zu folgen oder sich zu verteidigen, wäre es ihm offen gestanden, anwaltliche Unterstützung einzufordern. Schliesslich befand sich der Beschuldigte, welcher als 25-jähriger in die Schweiz gezogen sein will, im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme (29. November 2016) seit nahezu 16 Jahren in der Schweiz, was ebenfalls nicht per se gegen ein ausreichendes Verständnis der deutschen Sprache spricht. Dass der Beschuldigte die Fragen bzw. die protokollierten Antworten nachträglich nicht verstanden haben will, leuch- tet mithin nicht ein. Die Kammer erachtet dieses Vorbringen deshalb als reine Schutzbehauptung (siehe dazu auch Ziff. II.7.3.3), die Sprachgarantien als einge- halten und zieht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die poli- zeiliche Einvernahme vom 29. November 2016 bei. 7.3.2 Zu den Geschehnissen im Raum F.________(Platz)-I.________(Brücke)- J.________(Platz) Gemäss Anzeigerapport vom 20. Dezember 2017 (pag. 1 ff.) spielte sich am 12. September 2015 Folgendes ab: Die von der Union L.________ geplante und bereits im Vorfeld bewilligte «H.________ Kundgebung» für den 12. Septem- ber 2015, 14:00 Uhr auf dem F.________(Platz) habe die K.________ ethnische Minderheit als Anlass genommen, zu einer Gegenkundgebung aufzurufen. Obwohl das Polizeiinspektorat der Stadt Bern am 11. September 2015 eine entsprechende Bewilligung abgelehnt habe, sei auf etlichen sozialen Plattformen sowie 11 K.________ Webseiten zur Gegenkundgebung aufgerufen worden. Es hätten sich am 12. September 2015 gegen 11:30 Uhr gegen 200 bis 300 E.________(Ethnie) auf dem F.________(Platz) versammelt, die kontinuierlich weiteren Zulauf erhalten hätten. Unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB seien durch die Polizei um 12:59 Uhr sowie um 13:01 Uhr Abmahnungen erfolgt. Diesen Abmahnungen seien die Kundgebungsteilnehmer nicht nachgekommen. Als Reaktion auf die polizeiliche Intervention seien aus der Kundgebung Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET- Flaschen, Steine und weitere Gegenstände gegen die intervenierenden Polizeikräf- te geworfen worden. Während dem Zurückdrängen der Kundgebungsansammlung seien die Kundgebungsteilnehmer von ihresgleichen mehrfach aufgefordert wor- den, sich auf den Boden zu setzen und der Anordnung der Polizei nicht Folge zu leisten. Hierauf sei es vor dem Brückenkopf I.________(Brücke), Seite F.________(Platz), aufgrund massiver Sitzstreikbeteiligung zu einem längeren Stillstand der Menschenansammlung gekommen. Um ca. 14:30 Uhr sei es der Po- lizei gelungen, die Kundgebungsteilnehmer vom Brückenkopf I.________(Brücke), Seite F.________(Platz), über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz) zu drängen. Wie die nachfolgend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten zeigen, bestritt er konstant, die Aufrufe zur Auflösung der Kundgebung gehört resp. ein Zurückdrängen durch die Polizei über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz) wahrgenommen zu haben: - Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.) sagte der Beschuldigte aus, die mehrfach via Wagenlautsprecher durch die Po- lizei erfolgten Aufforderungen, die Demonstration/Menschenansammlung zu verlassen, nicht gehört zu haben (pag. 18 Z. 68 ff.). Er sei da vermutlich bereits weg gewesen (pag. 18 Z. 75 ff.). Auch sei er nicht dabei gewesen, als die Poli- zei die «K.________» Kundgebungsteilnehmer anschliessend in Richtung I.________(Brücke) zurückgedrängt habe, ein Teil von ihnen sich auf den Bo- den gesetzt habe und der Aufforderung der Polizei nicht nachgekommen sei (pag. 19 Z. 81 ff., 103 ff.). - Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2018 (pag. 43 ff.) liess der Beschuldigte sodann verlauten, er sei irgendwann nach 12:00 Uhr in die Stadt bzw. vom Bahnhof zur Brücke spaziert. Bei der Brücke sei er von der Polizei kontrolliert worden (pag. 46 Z. 90 ff.). Er sei bei und auf der Brücke gewesen, wobei er sich nicht mehr daran zu erinnern vermöge, ob er sich auf der I.________(Brücke) in der Menge befunden habe (pag. 46 Z. 103 f.). Auf Vorhalt, dass die Menge über die Brücke zum J.________(Platz) zurückgedrängt worden sei und ob er sich da noch in der Menge befunden ha- be, gab der Beschuldigte an, beim J.________(Platz) das Geschehen verlas- sen zu haben (pag. 46 Z. 106 ff.). Auf erneute Frage hin, gab der Beschuldigte zu, beim F.________(Platz) habe er sich in der Menge befunden (pag. 46 Z. 97 f.). Hingegen wisse er nicht mehr, ob er sich bei der I.________(Brücke) in der Menge befunden habe (pag. 46 Z. 103 f.). Er habe nicht gesehen, wie die Polizei die K.________ Kundgebungsmenge in Richtung Brücke und über diese 12 zurückgedrängt habe. Er habe einfach bei seiner Rückkehr zur Menge gese- hen, wie die Polizei beim J.________(Platz) um die Leute herum gestanden sei (pag. 48 Z. 174 ff.). - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2019 gab er zu Protokoll, er sei in der Menschenmenge gewesen (pag. 66 Z. 28 f.). Er sei alleine vom F.________- zum J.________(Platz) gegangen. Es habe dann eine Auseinan- dersetzung stattgefunden, wobei er ganz hinten gewesen sei und die Sache beobachtet habe (pag. 66 Z. 41 f.). - In Bezug auf die gewaltsamen Ausschreitungen einzelner Kundgebungsteil- nehmer will der Beschuldigte seiner ersten Aussage vor der Polizei zufolge die aggressive Stimmung («Die Stimmung war aggressiv. Das hat mir nicht gefal- len und ich habe mit anderen Kollegen darüber gesprochen, wie es sein kann, dass sowohl M.________(Ethnie) wie auch E.________(Ethnie) gleichzeitig und am gleichen Ort demonstrieren können.» [pag. 18 Z. 38 ff.]) und ein ent- sprechendes Zuspitzen der Lage («Als die Stimmung dann langsam aggressi- ver wurde, bin ich nach Hause gegangen. Ich wollte keinen Krieg, deshalb bin ich gegangen.» [pag. 18 Z. 41 f.]) erkannt haben. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft wie auch vor dem erstinstanzlichen Gericht verneinte er hingegen, Ge- walt gegenüber Personen und Sachen gesehen zu haben (pag. 45 Z. 61 ff.; pag. 47 Z. 156 ff., pag. 48 Z. 184 ff.; pag. 65 Z. 33 ff.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2019 gab er zu Protokoll, es sei möglich, dass die Polizei Tränengas eingesetzt habe, seine Augen hätten je- doch nicht getränt, weshalb er nichts davon bemerkt habe (pag. 66 Z. 17 ff.). Er habe weder den Einsatz von Tränengas bemerkt noch erkannt, dass irgend- welche Sachen geworfen worden seien (pag. 66 Z. 28 f.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen vor allem deshalb nicht, weil sie dem Bild- und Videomaterial diametral widersprechen. In Bezug auf die Gewaltaus- schreitungen verstrickt er sich zudem selber in Widersprüche (pag. 18 Z. 38 ff., 41 ff.; pag. 45 Z. 62; pag. 47 Z. 157; pag. 48 Z. 184 ff.; pag. 65 Z. 33 ff.; pag. 66 Z. 28 f.), so dass seine Aussagen wenig glaubhaft sind. Wie sowohl pag. 10 (der Beschuldigte befindet sich innerhalb der Menschenansammlung auf dem F.________(Platz)), pag. 11 (der Beschuldigte befindet sich innerhalb der Men- schenansammlung auf dem F.________(Platz), wobei die vor ihm stehenden Per- sonen zum Teil K.________ Fahnen schwenken), pag. 12 (der Beschuldigte befin- det sich auf dem F.________(Platz) auf der Höhe N.________ Museum, wiederum umgeben von unzähligen Kundgebungsteilnehmern) pag. 13 (der Beschuldigte be- findet sich inmitten von Kundgebungsteilnehmern, welche sich als Gruppe vom F.________(Platz) Richtung I.________(Brücke) bewegen) als auch IMG_11230117_plei.jpg und IMG_0015.jpg (siehe Ziff. II.7.2) belegen, befand sich der Beschuldigte in dem Zeitpunkt auf dem F.________(Platz) und damit unter den Kundgebungsteilnehmern, als polizeiliche Aufforderungen missachtet wurden und es zum Einsatz von Tränengas durch die Polizei kam. Besonders deutlich ist dies auf pag. 13 (Abbildung) sowie auf IMG_0015.jpg (siehe Ziff. II.7.2) ersichtlich, wo etliche um den Beschuldigten herumstehende Kundgebungsteilnehmende mit ei- 13 nem Tuch vor dem Mund resp. vor der Nase versuchen, die Wirkung des Tränen- gases zu limitieren. Dass der Beschuldigte den Tränengaseinsatz bzw. mindestens die daraus resultierenden Folgen auf Kundgebungsteilnehmende nicht mitbekom- men haben will (pag. 195 f.), erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund als rea- litätsfern. Zudem ist in denselben Abbildungen aufgrund der Körperpositionen und - haltungen gut ersichtlich, wie sich die Teilnehmenden in Zeitpunkt der Aufnahme fortbewegten. Die Menschenansammlung als Ganzes hatte sich also auf polizeili- ches Zurückdrängen hin bereits in Richtung I.________(Brücke) zu verschieben begonnen. Der Beschuldigte befindet sich auf den ebengenannten Abbildungen in- nerhalb der Menschenansammlung. Er setzte mit ihr zur Verschiebung vom F.________(Platz) via I.________(Brücke) hin zum J.________(Platz) an. Der Be- schuldigte machte zwar geltend, er sei nicht die ganze Zeit präsent gewesen: «Ir- gendwelche Gewalttätigkeiten sah ich keine, ich ging ja dann in die Stadt und kam dann wieder zurück» (pag. 47 Z. 157 f.; vgl. auch die Ergänzung zur Anschlussbe- rufung, pag. 197). «Ich verliess die Menge beim F.________(Platz) um in die Stadt zu gehen. Später kam ich in die Menge zurück, das war dann auf dem J.________(Platz) (pag. 48 Z. 165 f.). Auch diese Behauptung wird indessen - ab- gesehen davon, dass ein Weggehen und wieder Zurückkehren wenig Sinn machen würde – durch das Bild- und Videomaterial (pag. 10-13; IMG_11230117_plei.jpg, IMG_0015.jpg) widerlegt. Dass der Beschuldigte die polizeiliche Aufforderung gemäss Ergänzung der Anschlussberufung vom 30. Juli 2020 infolge seiner Deutschkenntnisse nicht verstanden haben will (pag. 195), bringt er reichlich spät vor und vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dies gilt auch, soweit er vor- bringt, er sei eingekesselt gewesen und habe deshalb das Geschehen nicht verlas- sen können (pag. 195 f.). Insgesamt erachtet es die Kammer unter Verweis auf die vorinstanzlichen Aus- führungen (S. 11-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 91 ff.) als objek- tiviert und erwiesen, dass der Beschuldigte zusammen mit den Kundgebungsteil- nehmern vom F.________(Platz) über die I.________(Brücke) zum Brücken- kopf/J.________(Platz) gelangte. Offensichtlich geschah dies, weil den polizeili- chen Anweisungen, die Kundgebung aufzulösen, nicht Folge geleistet wurde und die Polizei die Leute zurückdrängen musste. 7.3.3 Zur Einschätzung der Menschenansammlung als gewalttätige Demonstration und zum Teilnahmewillen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.) und jener durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2018 (pag. 43 ff.) gab der Be- schuldigte zu Protokoll, am besagten Tag in der Stadt gewesen zu sein, im Vorfeld jedoch nichts von einer «E.________-Demo» gewusst zu haben (pag. 17 Z. 22 ff.). Er sei zufällig durch die Stadt spaziert, habe plötzlich die vielen Polizisten und K.________ Flaggen, mithin eine versammelte Menge, gesehen. Neugierig habe er sich dem Geschehen genähert, gewartet und geschaut, was vonstatten gehe (pag. 45 Z. 49 ff.; pag. 49 Z. 202). Da er auch E.________ sei, habe er spontan beschlossen, sich den anderen E.________(Ethnie) und der Demonstration anzu- schliessen (pag. 17 f. Z. 30, 35). Er habe nicht gewusst, was los gewesen sei 14 (pag. 45 Z. 49 ff.). Von wann bis wann er sich in der K.________ Menschenmenge aufgehalten habe, könne er sich nicht mehr erinnern, am Nachmittag, wohl nach 14:00 Uhr (pag. 45 Z. 81 ff.). Er sei einfach dort gewesen und habe die Leute be- obachtet, ca. 1-2 Stunden (pag. 45 f. Z. 85 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen insoweit mit den polizeilichen Aus- führungen im Anzeigerapport vom 20. Dezember 2017 überein (pag. 1 ff.), als er eine grosse Versammlung von Personen beschrieb, welche über eine Brücke ge- gangen, von der Polizei zurückgedrängt und teilweise kontrolliert worden sei (pag. 45 Z. 56 ff.). Anlässlich der Ersteinvernahme vom 29. November 2016 cha- rakterisierte der Beschuldigte die Stimmung an der Kundgebung als aggressiv (pag. 18 Z. 38 ff.) resp. zusehends aggressiv (pag. 18 Z. 41 f.), woraufhin er mit anderen Kollegen besprochen habe, warum sowohl M.________(Ethnie) wie auch E.________(Ethnie) zeitgleich am selben Ort demonstrieren könnten (pag. 18 Z. 39 f.). Diese Aussage wirkt authentisch und spontan, zumal der Beschuldigte sie mit Gedanken und seiner entsprechenden Reaktion darauf untermauert, welche in sich schlüssig erscheinen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 31. Okto- ber 2018 hingegen zu Protokoll, er habe am Tag der Kundgebung weder M.________(Ethnie) gesehen (pag. 45 Z. 75 f.; pag. 49 Z. 215 ff.) noch eine ag- gressive Stimmung zwischen Polizei und der Gruppierung erkannt, mithin erst durch das Fernsehen resp. via Facebook diese Details erfahren (pag. 45 Z. 78 f.; pag. 49 Z. 209 ff.). Diese Äusserungen stuft die Kammer als reine Schutzbehaup- tung ein. Sie stehen im Widerspruch zur Erstaussage, erfolgten in Kenntnis des Strafbefehls vom 10. Juli 2017 (pag. 29 ff.), nach welchem der Beschuldigte sicht- lich sein Verhalten resp. seinen Wissensstand zu relativieren versuchte. Bei der po- lizeilichen Einvernahme rekonstruierte der Beschuldigte das Tatgeschehen sach- bezogen, chronologisch und stringent (pag. 17 Z. 20 ff.). Bereitwillig antwortete er gegenüber der Polizei, bei seinem Spaziergang durch die Stadt Polizisten und K.________ Flaggen gesehen und sich – da er selbst E.________ sei – der De- monstration angeschlossen zu haben (pag. 17 Z. 28 ff.). Während er damals an- gab, einzig die Illegalität der Demonstration verkannt zu haben (pag. 18 Z. 32), ne- gierte er später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung, die Menschen- ansammlung als Demonstration aufgefasst zu haben (pag. 46 Z. 111 f.; pag. 49 Z. 200). Er unterstrich weiter die Zufälligkeit seiner Anwesenheit und seine angeb- lich passive Beobachterrolle beim gesamten Geschehen (pag. 45 f. Z. 85 f., 114 ff.). Auf entsprechende staatsanwaltliche Frage hin beschrieb der Beschuldig- te, eine Demonstration erkenne er am Zusammenfinden einer grossen Menschen- menge, welche lauthals Inhalte verkünde (pag. 46 Z. 121 ff.). Er bestätigte, am be- sagten Tag eine grosse Menschenmenge angetroffen zu haben (pag. 47 Z. 125 f.). Ob etwas verkündet worden sei, wisse er nicht (pag. 47 Z. 128 f.). Auf die Frage, wie es in der Menge drin gewesen sei und ausgesehen habe, wich der Beschuldig- te aus (pag. 47 Z. 131 ff.), was ein Lügensignal darstellt. Auf erneute Frage hin verneinte er, die Ansammlung als Demonstration verstanden zu haben (pag. 47 Z. 135 ff.), worauf er auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2019 hinwies (pag. 68). Er räumte ein, vereinzelt mit anderen Kundgebungsteilnehmern darüber gesprochen zu haben, was da vor sich gehe, aber niemand habe es ihm 15 sagen können (pag. 47 Z. 139 ff.). Auf der Abbildung auf pag. 14 steht der Be- schuldigte in der Tat etwas abseits der Menschenansammlung und beobachtet, was vor sich geht (vgl. dazu S. 7 der Ergänzung der Anschlussberu- fung/Stellungnahme vom 30. Juli 2020, pag. 197). Das ändert jedoch nichts daran, dass er sich in den relevanten Zeiträumen mitten in der Kundgebungsgruppe be- fand. Damit erschien er als Teil dieser Ansammlung und wollte – entgegen der Darstellung des Beschuldigten (pag. 196 f.) – eben auch als Teil der kundgegebe- nen Äusserung wahrgenommen werden (pag. 10-14; SD_1.mp4 Ausschnitt Sequenz: 00:29; IMG_0016.JPG; IMG_0015.jpg; IMG_11230117_plei.jpg [siehe Ziff. II.7.2]). Dass der Beschuldigte aufgrund der Zurückdrängung durch die Polizei angeblich nicht anders konnte, als die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz) zu überqueren, mag sein, ändert jedoch an seinem Teilnahme- willen nichts (vgl. dazu die Ergänzung zur Anschlussberufung, pag. 195 f., 198, 201). Gesamthaft enthalten die Aussagen des Beschuldigten insbesondere in den zen- tralen Details divergierende Angaben. Augenfällig ist, dass sich sein Aussagever- halten nach Ergehen des Strafbefehls vom 10. Juli 2018 insoweit veränderte, als er nun vielfach Erinnerungslücken geltend machte, welche nicht in erster Linie auf den Zeitablauf zurückgeführt werden können. Zudem lässt die ohne Übersetzung er- folgte Ersteinvernahme (pag. 16 ff.) keine Hinweise auf die vom Beschuldigten später behaupteten Verständigungsprobleme («ich habe nicht alles verstanden» [pag. 44 Z. 46 f.]) erkennen (siehe Ziff. II.7.3.1). Die Kammer sieht im veränderten Aussageverhalten des Beschuldigten einen bewussten Versuch, unangenehmen Fragen auszuweichen bzw. durch Relativierung sowohl seiner Präsenzzeit als auch der Bedeutung seiner Anwesenheit sowie durch Betonung seines immer friedferti- gen Verhaltens seine Unschuld zu beteuern. Dieses Bild vermag auch der vom Be- schuldigten eingereichte Bericht über seine psychotherapeutische Behandlung zwi- schen Dezember 2014 und September 2019, erstellt von lic. phil. D.________, Psychologin FSP, nicht umzustossen (pag. 199, 206). Soweit die Fachperson dem Beschuldigten knapp durchschnittliche kognitive Fähigkeiten zumisst, ist dies für die Kammer insofern unwesentlich, als aus den zur Verfügung stehenden Beweis- mitteln keine Hinweise auf ein unzureichendes Verständnis hervorgehen. Letztlich kommt diesem Bericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis ledig- lich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehaup- tung und somit nicht die Qualität eines Beweismittels zu. Die Beurteilung durch die Fachperson erfolgte weder unabhängig noch unparteiisch (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f., mit Hinweisen), es werden darin primär die Aussagen des Be- schuldigten wiederholt. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer nicht auf diesen Bericht ab. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen und die eindeutigen Bilder ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte bewusst an der Demonstration teilnehmen wollte und diese als gewalttätig erkannte. 16 7.4 Beweisfazit Die Kammer erachtet somit anders als der Beschuldigte (pag. 201) folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte stiess am 12. September 2015 auf dem F.________(Platz) in Bern auf die bereits vorhandene Menschenansammlung und schloss sich in der Folge der nicht bewilligten Demonstration seiner K.________ Landsleute an. In der von einer aggressiven Stimmung getragenen Menschenansammlung begab er sich über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz). Er war mithin im gan- zen relevanten Zeitraum Teil der Menschenmenge, in welcher Kundgebungsteil- nehmer auf die polizeiliche Intervention (Aufruf zur Auflösung, Einsatz von Tränen- gas, Zurückdrängen) mit Werfen von Gegenständen reagierten und ein Polizeiauto attackierten. Obwohl der Beschuldigte selber keine Gewalt anwendete, nahm er die Übergriffe und Ausschreitungen anderer Kundgebungsteilnehmer wahr und ver- blieb vor Ort. Mit anderen Worten distanzierte er sich trotz Gewaltanwendung durch andere Kundgebungsteilnehmer nicht von der Menschenansammlung. Dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld geplant hätte, sich der Kundgebung an- zuschliessen, lässt sich gestützt auf die Akten nicht erhärten. Deshalb wird zu sei- nen Gunsten nur, aber immerhin, von einer bewussten Spontanteilnahme ausge- gangen. III. Rechtliche Würdigung 8. Anwendbares Recht 8.1 Allgemeine Grundlagen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser gestellt ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8, mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten 17 (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Bas- ler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). 8.2 Subsumtion Die relevanten Tatbestände (Art. 260 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich un- verändert. Die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, sodass die Gesetzesände- rung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die ge- setzlichen Bestimmungen von Art. 260 und Art. 285 StGB haben allerdings indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechende Strafe nicht im kritischen Be- reich der 180 Tagessätze zu liegen kommen wird (Ziff. 19 hiernach), erweist sich das neue Recht auch hinsichtlich des Strafrahmens nicht als das mildere. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB mit Stand 1. Januar 2015 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 9. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 aStGB 9.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 94 f.). 9.2 Subsumtion Die an der Kundgebung teilnehmenden Personen (sie schwenkten Fahnen K.________ Parteien und Organisationen, waren vereinzelt mit Holzstöcken und PET-Flaschen bewaffnet sowie mit Schirmmützen und Schals vermummt) begaben sich über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz). Unbeeindruckt von der mehrfachen polizeilichen Aufforderung, die Kundgebung aufzulösen, hiel- ten die Kundgebungsteilnehmer am Ende der I.________(Brücke) (Seite J.________(Platz)) einen Sitzstreik ab. Weiter zeigten einzelne eine erhebliche Ag- gressionsbereitschaft, griffen die Polizeikräfte sowie ein Polizeiauto an. Die Kund- gebung war geprägt von einer Grundstimmung, welche für die bestehende Frie- densordnung bedrohlich erschien. Sodann stand die Teilnahme an der Kundge- bung einer unbestimmten Anzahl beliebiger Personen offen, wofür das Hinzutreten des Beschuldigten zur bereits bestehenden Ansammlung sinnbildlich war. In der Konsequenz handelte es sich bei der Kundgebung um eine öffentliche Zusammen- rottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die als vereinte Macht aggressiv in Erschei- 18 nung trat und Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen ausübte. Indem sich der Beschuldigte mitten in diese Menschenansammlung begab, die Gewalttätigkei- ten tolerierte und sich entgegen seiner Darstellung (pag. 200) weder sachlich noch räumlich davon distanzierte, nahm er i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an der öffentli- chen Zusammenrottung teil. Durch sein Verhalten erfüllte er den objektiven Tatbe- stand des Landfriedensbruchs. Obschon der Beschuldigte die aggressive, aufgeheizte Stimmung in der Mensche- nansammlung erkannte, schloss er sich dieser an, verblieb darin und zeigte entge- gen seiner Darstellung keine Anstalten (pag. 200), sich von der Versammlung lö- sen zu wollen. Damit entschied er sich bewusst, Teil einer gewaltbereiten Zusam- menrottung zu sein. Entsprechend musste er mit von der Ansammlung ausgehen- den Gewaltakten rechnen. Er befand sich unter den Kundgebungsteilnehmern, als Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber Polizei und Sachen erfolgten. Damit to- lerierte er diese im Sinne einer Zustimmung. Wenngleich er selbst keine Gewalt ausübte und zeitweise etwas abseitsstand, erfüllte er damit den subjektiven Tatbe- stand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB. 9.3 Kein Verbotsirrtum Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2019 (pag. 68), in der Begründung der Anschlussberufung (pag. 142) wie auch in deren Ergänzung vom 30. Juli 2020 (pag. 199 f.) beteuerte der Beschuldigte, sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Er sei weder be- wusst zur Kundgebung gegangen oder habe irgendwelche Handlungen gegen die Polizei vorgenommen noch seien ihm Umstände und Tragweite der Demonstration bekannt gewesen. Zudem sei er beim Überqueren der I.________(Brücke) von der Polizei kontrolliert worden, welche ihm anschliessend Zutritt zu den anderen Kund- gebungsteilnehmern gewährt habe. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, sich ohne Weiteres unter die Gruppe begeben zu dürfen (pag. 195). Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein unbesehen der Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt. Hingegen ist ein Verbotsirrtum bei einem unbestimmten Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, stets ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4). Das Bewusstsein der Rechtswid- rigkeit setzt weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwend- baren Gesetzesbestimmung voraus (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 21 StGB mit weiteren Hinweisen). Jedermann ist bekannt, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhal- ten resp. von gewaltbereiten Menschenansammlungen distanzieren sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 12.5). Dass der Beschuldigte die angetroffene Situation an der Kundgebung we- der als friedlich noch entspannt, sondern als aggressiv und sich sukzessive zuspit- zend auffasste (pag. 18 Z. 38, 41 f.), erachtet die Kammer als erstellt (siehe 19 Ziff. II.7.4). Zudem äusserte der Beschuldigte selber sein Unverständnis resp. seine Verwunderung darüber, dass E.________(Ethnie) und M.________(Ethnie) in der Schweiz am selben Ort gleichzeitig hätten demonstrieren dürfen (pag. 18 Z. 39 f.). Ihm war also das Konfliktpotential der angetroffenen Situation bewusst. Unbesehen der von ihm wahrgenommenen Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber Polizei und Sachen sowie der Polizeipräsenz samt durchgeführter Personenkontrollen (pag. 45 Z. 56 ff.) begab sich der Beschuldigte im Bereich F.________(Platz)/I.________(Brücke)/J.________(Platz) in die Kundgebung und verweilte für eine gewisse Dauer darin. Dass er die polizeiliche Kontrolle mit angeb- licher Zutrittsgewährung als Legitimation für sein Handeln ins Feld führt, erachtet die Kammer demnach als reine Schutzbehauptung. Auch wenn der Beschuldigte die strafrechtliche Bedeutung und Tragweite seines Handelns nicht vollends erfasst haben mag, verfügte er doch über das erforderliche Mass an Unrechtsbewusstsein. Damit befand er sich nicht im Irrtum über die Unrechtmässigkeit seines Handelns, womit der Schuldvorwurf nicht entfällt. 9.4 Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 aStGB 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. Beamte durch Ge- walt oder Drohung an einer innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegenden Amtshand- lung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tät- lich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammenrottung teilnimmt (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten wird auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 96 ff.). 10.2 Subsumtion Bei den intervenierenden Polizeikräften der Kantonspolizei Bern handelte es sich offensichtlich um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 aStGB. Diese waren bemüht, die Kundgebung aufzulösen, eine Person abzuführen sowie allgemein Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie waren damit im Begriff, eine resp. mehrere Amts- handlungen auszuführen. Die Kundgebungsteilnehmer kamen der Aufforderung der Polizei, die Ansammlung aufzulösen, nicht nach. Sie bewarfen die Polizeikräfte und deren Fahrzeug mit Gegenständen, behinderten sie bei der Festnahme einer Kundgebungsteilnehmerin und beeinträchtigten die Beamten mehrfach und durch aggressives, gewaltsames Einwirken an der reibungslosen Vornahme ihrer Amts- handlungen. Wie ausgeführt (siehe Ziff. III.9.2), wurde die Tat von einem zusam- 20 mengerotteten Haufen begangen. Der Beschuldigte beteiligte sich infolge seiner wissentlichen und willentlichen Anwesenheit an der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat. Damit liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB vor. 10.3 Kein Verbotsirrtum Unter Verweis auf die Ausführungen zum Verbotsirrtum beim Landfriedensbruch (siehe Ziff. III.9.3) verneint die Kammer auch hier das Vorliegen eines solchen im Tatzeitpunkt. 10.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 11. Konkurrenzen 11.1 Geschützte Rechtsgüter von Art. 260 und Art. 285 aStGB Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Be- völkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 260 StGB). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist demgegenüber das rei- bungslose Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 1 zu vor Art. 285 StGB), mithin «l'autorité publique» (BGE 103 IV 241 E. I.2 a S. 246). Damit schützen die vorliegend relevanten Tatbestände unterschiedliche Rechts- güter. 11.2 Verhältnis zwischen Art. 260 und Art. 285 aStGB Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, zwischen dem Tatbestand des Landfrie- densbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB und jenem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bestehe unechte Konkur- renz, sofern sich die im Rahmen des Landfriedensbruchs verübte Gewalt aussch- liesslich gegen Beamte und deren Material richte (S. 20 des erstinstanzlichen Ur- teils, pag. 100). Damit folgte sie der Minderheitsmeinung von TRECHSEL/VEST, gemäss welcher andernfalls Art. 260 aStGB praktisch immer zugleich mit Art. 285 Ziff. 2 aStGB erfüllt wäre (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte bestreitet in seinem Eventualstandpunkt die Möglichkeit echter Idealkonkurrenz zwischen den genannten Tatbeständen in Anlehnung an die bun- desgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich. Dies sei vorliegend jedoch ab- zulehnen, da sich die Gewaltausübung einzig gegen die Polizei (inkl. deren Materi- al) – und nicht wie in der zitierten Rechtsprechung auch gegen Dritte oder Drittsa- chen – gerichtet habe. Die kurzweilige [recte: kurzzeitige] Beeinträchtigung des öf- fentlichen Friedens bilde zudem blosse Begleiterscheinung, welcher mit den Aus- schreitungen eine Tateinheit bilde. Insgesamt erscheine deshalb unangemessen, den sich ausschliesslich passiv unter den Kundgebungsteilnehmenden verhalten- den Beschuldigten für beide Tatbestände schuldig zu sprechen (pag. 202). 21 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungsbegründung dezidiert und mit zahlreichen Hinweisen eine andere Auffassung als Vorinstanz und Beschuldig- ter (pag. 127 f., 160). Nach herrschender Lehre (FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art. 260 StGB, mit Hinweisen) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179; Urteil des BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwischen den beiden Tatbeständen in der Tat auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt aus- schliesslich gegen Beamte und ihr Material richtet. Dies mit der stringenten Be- gründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammen- rottung störe auch den öffentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an einer Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB allein nicht vollumfänglich erfasst werde (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). 11.3 Subsumtion und Schuldsprüche Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte sowohl den Tatbestand des Landfrie- densbruchs als auch denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt. In- dem er an der öffentlichen Zusammenrottung teilnahm, störte er den öffentlichen Frieden. Gleichzeitig behinderte er das ordnungsgemässe Funktionieren der staat- lichen Organe. In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 203 + 204 vom 22. November 2019 E. 11) folgt die Kammer dem Bundesgericht und der Argumentation der Generalstaatsan- waltschaft. Zwischen den beiden Tatbeständen besteht – auch wenn sich die an- lässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und deren Material richtete – echte Konkurrenz. Folglich hat sich der Beschuldigte sowohl des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 aStGB) als auch der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB), beides begangen am 12. September 2015 in Bern, strafbar ge- macht. 22 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 12.1 Theoretische Ausführungen und Art. 47 aStGB Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Ins- gesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 121 IV 49 E. 2.bb S. 57; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Für weiterführende allgemeine Ausführungen insbesondere zu Art. 47 aStGB wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 21 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 101). 12.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die minder stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2 S. 100 f.). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313, mit Hinweisen; BGE 143 IV 145; BGE 142 IV 265). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatz- strafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemes- sen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzel- 23 strafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 271 f., mit Hinweisen; BGE 144 IV 217). 13. Strafrahmen und schwerste Straftat Sowohl Landfriedensbruch wie auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich beim Landfriedensbruch sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Die Gewalthandlungen gegen Behörden und Beamte wurden im Rahmen einer Kundgebung/Gegenkundgebung, die von einer für die bestehende Friedensord- nung bedrohlichen Grundstimmung getragen war, begangen. Davon ging in zeitli- cher Hinsicht eine länger andauernde Bedrohung aus. Die Gewalthandlungen, die sich explizit gegen die Polizeikräfte richteten, dauerten dagegen jeweils nur kurz und standen nicht im Vordergrund. Sie waren gewaltsamer Ausdruck der Kundge- bungsteilnehmer, die sich gegen die Auflösung der Kundgebung zur Wehr setzten. Grössere Sachschäden und gravierende Körperverletzungen sind nicht aktenkun- dig. Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen Polizeikräfte ausübte, sondern an der Kundgebung teilnahm, ist vor- liegend vom Landfriedensbruch als schwererer resp. schwerster Straftat auszuge- hen. 14. Strafart Angesichts der geringen objektiven Tatschwere (siehe Ziff. IV.15.1 ff.) stellt die Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe die minder eingriffsstarke Sanktion und vorlie- gend angemessene Strafart dar. Da für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein wird, gilt es unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 15. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch 15.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter, der an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen (in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien etc.) und deren Gefährdungspotential er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Be- völkerung in deren Bestand (FIOLKA, a.a.O., N. 5 zu Art. 260 StGB). Die Ausschrei- 24 tungen verliefen im vorliegenden Fall relativ harmlos. Soweit aktenkundig, kam es weder zu schwerwiegenden Körperverletzungen noch zu grösseren Sachschäden. Hingegen zogen sich die Ausschreitungen über mehrere Stunden hin und trugen sich an einem verkehrstechnisch zentralen, zentrumsnahen Gebietsabschnitt (F.________(Platz), I.________(Brücke), J.________(Platz)) zu. Damit wurden die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand nicht uner- heblich tangiert. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass der Be- schuldigte als Mitläufer agierte. Er selber wendete weder Gewalt an noch nahm er eine führende Rolle ein. Vielmehr verhielt er sich in Übereinstimmung mit der Ver- teidigung (pag. 203) grundsätzlich passiv. Er unterstützte lediglich die «aktiven, sich durch Gewaltanwendung exponierenden» Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit erleichterte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen, sie durch seine Gegenwart in ihrem Tun bestärkte oder zumindest ermu- tigte. Eine erhöhte kriminelle Energie oder eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns ist vor diesem Hintergrund dagegen zu verneinen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen, womit eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm aufgrund seiner K.________ Herkunft und aus Solidarität zu seinen Landsleuten an der Kundgebung teil. Obschon der Beschuldigte selbst keine Neigung zur Gewaltausübung erkennen liess und das Geschehen überein- stimmend mit der Verteidigung (pag. 203) zeitweise sogar aus einer gewissen Di- stanz betrachtete, musste ihm von Anfang an klar sein, dass die Kundgebung kei- nen friedlichen Verlauf nehmen würde. Seine Beweggründe wirken sich neutral aus. Zudem nahm der Beschuldigte freiwillig und spontan an der nicht bewilligten De- monstration teil. Es stand ihm frei, sich in die Menschenansammlung zu begeben, in dieser zu verbleiben oder sie entgegen seiner Darstellung (pag. 203) jederzeit und gefahrlos zu verlassen. Insbesondere wäre ein Weggehen in Richtung J.________(Platz) ohne Konfrontation mit H.________ Kundgebungsteilnehmern jederzeit möglich gewesen. Auch unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit reduziert sich das Tatverschulden nicht. Es bleibt damit bei einer Strafe von 30 Tagessätzen. 15.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Im Ver- gleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vor- liegend geringer. Der Beschuldigte hat das Gefährdungspotential wie ausgeführt nicht durch eigenes aggressives Verhalten geschürt. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 25 16. Asperation für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte 16.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem sich ein Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er einem Polizisten (ohne diesen zu verletzen) einen Ellenbogen in die Magengegend rammt, 20 Strafeinhei- ten (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Vorab wird auf die obgenannten Ausführungen verwiesen (siehe Ziff. IV.15). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die Polizeikräfte nicht durch eigene Gewaltan- wendung daran hinderte, die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben zu erfüllen. Beeinträchtigend auf den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung wirkte sich ledig- lich seine Anwesenheit an der Kundgebung aus. Damit unterstützte der Beschul- digte diese lediglich mit seinem passiven Verhalten. Hinweise auf eine übermässi- ge kriminelle Energie offenbarte er nicht. Wie aufgezeigt, gingen die Gewalttätigkei- ten von mehreren Personen aus und richteten sich gegen die Polizeikräfte und de- ren Fahrzeuge. Dabei wurden ein Polizeifahrzeug beschädigt und mindestens ein Polizist verletzt. Die Kundgebungsteilnehmer behinderten die Polizei wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung. Gesamthaft ge- wichtet die Kammer das Tatverschulden entsprechend jenem im Referenzsachver- halt der VBRS-Richtlinien aber als leicht. 16.2 Zwischenfazit Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtet die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 20 Tagessät- zen als verschuldensangemessen. Der enge zeitliche, sachliche und räumliche Zu- sammenhang zwischen dem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und jenem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtfertigt einen ver- gleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Von den als Einzelstrafe angemessen erach- teten 20 Tagessätzen berücksichtigt die Kammer asperierend 10 Tagessätze, wo- mit eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen resultiert. 17. Täterkomponente Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponenten (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 103 f.). Der Beschuldigte ist nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (pag. 140), was im Rahmen des Vorlebens und seinen persönlichen Verhältnisse neutral ins Gewicht fällt. Gemäss Leumundsbericht vom 20. Juni 2019 verfügt der Beschuldig- te über eine geringe Schulbildung, welche in der Türkei erfolgte. Er absolvierte we- der eine Lehre noch eine weiterführende Ausbildung (pag. 134). Gegenwärtig ar- beitet er in einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent bei der O.________(Restaurant) in Bern und gilt als ruhiger, zuverlässiger Mitarbeiter (pag. 135). Damit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 550.00, sei- ne Ehegattin ein solches von CHF 1‘300.00. Die Familie – zu welcher auch drei 26 Kinder im Alter zwischen 5 und 13 Jahren zählen – ist auf finanzielle Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe von monatlich CHF 2‘500.00 angewiesen (pag. 137 f., 203). Ein auf ein Ereignis in seiner Kindheit zurückzuführender Seh- nenabriss führte dazu, dass der Beschuldigte gegenwärtig den rechten Ellenbogen nur sehr eingeschränkt nutzen kann, was sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Sodann leidet er an Diabetes sowie Bluthochdruck (pag. 135). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteils- zeitpunkt neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Nach- dem er anlässlich der Ersteinvernahme durch die Polizei sachbezogen und strin- gent auf die Fragen geantwortet hatte, änderte sein Aussageverhalten nach Erge- hen des Strafbefehls vom 10. Juli 2018 (pag. 29 ff.). Er verstrickte sich in Wider- sprüche, versuchte sein Verhalten zu bagatellisieren und wies nun jegliche Schuld von sich. Ein Geständnisrabatt steht vor diesem Hintergrund nicht zur Diskussion. Ebensowenig wirkt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten allerdings straf- erhöhend aus. Schliesslich fällt auch die Strafempfindlichkeit durchschnittlich und damit neutral aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 18. Verletzung des Beschleunigungsgebots 18.1 Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot und Verbot der Rechtsverzögerung verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzu- treiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des BGer 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 367; Urteil des BGer 6B_1303/2018 vom 9. Septem- ber 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 ff.; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7, 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Das Beschleunigungsgebot kann auf zwei Arten untergraben werden. Einerseits kann die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig sein und eine Verletzung darstel- len, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint hingegen die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, 27 muss andererseits geprüft werden, ob die lange Dauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist, bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtferti- gender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) bestehen (Urteil des BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Dazu zählen insbesondere eine Verzögerung bei der Eröffnung und Begründung des Urteils. Untätigkeit liegt nicht nur bei mangelnder Aktivität vor, sondern auch, wenn u.a. Untersuchungshandlungen fehlerhaft erfol- gen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 14 zu Art. 5 StPO, mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bun- desgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 S. 377 ff. sowie 133 IV 158 E. 8 S. 170, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehal- ten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksich- tigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nicht- einhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Ur- teil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.9 sowie 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4). Das Bundesgericht erachtete das Beschleunigungsverbot als verletzt, soweit das erstinstanzliche Gericht rund 13 Monate und damit «deutlich zu lange» benötigte, um die Urteilsbegründung zu verfassen. Vor dem Hintergrund des weiten sachrich- terlichen Ermessens erachtete es sodann die vorgenommene Reduktion der Ein- satzstrafe von 40 um 4 Monate respektive 10 % auf 36 Monate als bundesrechts- konform (Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.9). 18.2 Subsumtion Das vorliegende Verfahren betrifft einen Sachverhalt und beschränkt sich auf den Beschuldigten. Es kann insgesamt als überschaubar und nicht übermässig kom- plex bezeichnet werden. Die Tatsache, dass die Polizei zunächst die Kundge- bungsteilnehmer identifizieren und hierzu vorweg umfangreiches Videomaterial sichten musste, rechtfertigt eine Dauer von mehr als einem Jahr, bis der Beschul- digte ausfindig gemacht und anlässlich der Ersteinvernahme am 29. Novem- ber 2016 mit der Eröffnung der Untersuchung konfrontiert werden konnte (pag. 16 ff.). Der Strafbefehl erging am 10. Juli 2018 (pag. 29 ff.). Knapp acht Mo- nate später (15. März 2019, pag. 63 ff.) fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung 28 statt. Diese Zeitspanne ist angesichts der notwendigen Organisation der Verhand- lung (Terminabsprache mit den Parteien, Sicherstellung der Verfahrensrechte) so- wie der erforderlichen Vorbereitung durch das Gericht (Aktenstudium und Ab- klärungen) angebracht. Die benötigte Dauer von zwei Monaten (15. Mai 2019, pag. 81 ff.) für die Erstellung der Urteilsbegründung gibt zu keinen Beanstandun- gen Anlass. Oberinstanzlich eröffnete die Verfahrensleitung nach Eingang der Be- rufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft am 4. Juni 2019 (pag. 111) das Beweisverfahren (pag. 114). Der erstmalige Abschluss des Schriftenwechsels er- folgte sodann mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (pag. 161). Zufolge des erst nachträglich erkannten Erfordernisses einer notwendigen Verteidigung und der daraufhin verfügten Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (14. April 2020, pag. 163), wurde der zweite Schriftenwechsel erst rund 14 Monate nach Eingang der Berufungserklärung abgeschlossen (5. August 2020, pag. 212). Das Urteil inkl. der schriftlichen Begründung erfolgte daraufhin zeitnah. In Anlehnung an die höch- strichterliche Rechtsprechung dauerte der Verfahrensabschnitt vor Obergericht bis zur Ausfällung des Urteils und Verfassen der Begründung zu lange. Die Kammer stellt deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Sie trägt diesem Umstand mit der Reduktion der Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auf 35 Tages- sätze Geldstrafe Rechnung. Eine Einstellung, wie sie vom Bundesgericht bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots als ultima ratio vorgesehen ist, rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer insbesondere mit Blick auf die verstrichene Zeit und die Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe nicht. 19. Fazit Gesamtstrafe Die Gesamtstrafe für den Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt damit 35 Tagessätze Geldstrafe. 20. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung höchstens marginal verändert. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 550.00, seine Ehefrau ein solches von CHF 1‘300.00, wobei sie zusammen Unterstützungsleistungen von CHF 2‘500.00/Monat beziehen. Zur Familie zählen weiter drei Kinder im Alter von 5 und 13 Jahren. Alles in allem ist von hohen Lebensunterhaltskosten auszugehen, womit sich ein Pauschalabzug von 50 % sowie 10 % für jedes Kind rechtfertigt. Ge- rundet ergibt die Berechnung einen Tagessatz von CHF 30.00 ([CHF 4‘350.00 – 80 %] ÷ 30 Tage). Somit resultiert eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘050.00. 29 21. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legal- prognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaus- setzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung der Strafausset- zung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. Septem- ber 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Be- stimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 Ziff. 213.142). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich: SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 46 ff. zu Art. 42 StGB). Gemäss Misch- rechnungspraxis ist hinsichtlich der Einschätzung des Rückfallrisikos auch zu berücksichtigen, ob eine frühere Strafe widerrufen wird. Kann unter Berücksichti- gung des nachträglichen Vollzugs einer widerrufenen Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint werden, ist diese bedingt auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien Leu- mund. Im Strafverfahren zeigte er sich nicht gerade einsichtig. Von den an der Kundgebung erfolgten Gewalttätigkeiten distanzierte er sich jedoch in seinen Aus- sagen von Beginn weg klar. Er führt ein geordnetes Leben und geht, soweit krank- heitsbedingt möglich, einer geregelten Arbeit nach. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer eine günstige Legalprognose und gewährt den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Vorliegend erachtet die Kammer aufgrund des tadellosen Leumunds des Beschul- digten, der Einmaligkeit des Vorfalls und der beachtlichen Höhe der von ihm zu tra- genden Verfahrenskosten (siehe Ziff. V.22) eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB als entbehrlich. Auf einen entsprechenden zusätzlichen Denkzettel kann unter diesen Umständen übereinstimmend mit der Auffassung des Beschul- digten (pag. 204) verzichtet werden. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrens- 30 kosten von CHF 1’600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterlie- gen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführen- den Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträ- ge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 428 StPO). Vorliegend obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft weit überwiegend. Einzig im Sanktionenpunkt dringt sie nicht vollständig durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten vier Fünf- tel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 2‘000.00, 4/5 ausmachend CHF 1‘600.00, und dem Kanton Bern den restlichen Fünftel, aus- machend CHF 400.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BS 161.12]). 23. Entschädigung Infolge der Verurteilung resp. des Unterliegens vor oberer Instanz stehen dem Be- schuldigten keine Entschädigungsansprüche zu (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). 24. Amtliche Entschädigung Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Hono- rarnote vom 11. August 2020 einen Stundenaufwand von 21:25 Stunden (gemeint: 21 Stunden und 25 Minuten, d.h. 21,41666 Stunden, gerundet: 21.42 Stunden [vgl. Ziff. II des Urteilsdispositivs]) à CHF 200.00 (gerundeter Betrag: CHF 4’284.00) sowie Auslagen (Porti, Telefone, Fotokopien, Spesen) von CHF 199.90, insgesamt betragend CHF 4'828.45 (zzgl. MWST von CHF 345.20 [gerundet: CHF 4'829.15 zzgl. MWST von CHF 345.25]), für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten geltend (pag. 216). Dieser Aufwand erscheint der Kammer zwar hoch, jedoch mit Blick auf den gebo- tenen Zeitaufwand für das vor oberer Instanz neu übernommene Mandat, die Be- deutung der Streitsache und den Umfang an Foto- und Videodateien (pag. 8 ff.) berücksichtigend noch angemessen. Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar werden somit gestützt auf diese (gerundeten) Angaben bestimmt (vgl. Ta- belle in Ziff. II des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, 4/5 ausma- chend CHF 3'863.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 4/5 ausma- chend CHF 922.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 31 VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 32 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 12. September 2015 in Bern; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Sep- tember 2015 in Bern; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 + 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00. 3. Zu 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, 4/5 ausmachend CHF 1‘600.00. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren werden wie folgt bestimmt: 33 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.42 200.00 CHF 4’284.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 199.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’483.90 CHF 345.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’829.15 volles Honorar CHF 5’355.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 199.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’554.90 CHF 427.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’982.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’153.50 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'829.15. A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung, 4/5 ausmachend CHF 3'863.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 4/5 ausmachend CHF 922.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN P.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (fedpol; Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 34 - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechts- mittelfrist zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung oder dem Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) Bern, 14. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Gerber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35