Nr. 17) - Belüfter (Ass. Nr. 18) - Flasche mit u.T. Flüssigkeit (Ass. Nr. 2) 7. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 900.00 wird in der Höhe von CHF 300.00 zur Deckung der Busse von CHF 300.00 verwendet. Der restliche Betrag von CHF 600.00 wird an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).