2. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. Mai 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden A.________ auferlegt. 44 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden A.________ auferlegt. IV.