4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ausmachend ½ der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘234.20), bestimmt auf CHF 12‘617.10 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.