Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 900.00 wird in der Höhe von CHF 300.00 zur Deckung der Busse von CHF 300.00 verwendet. Der restliche Betrag von CHF 600.00 wird an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 29. Weitere Verfügungen Für die weiteren zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 41 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental Oberaargau (Kollegialgericht) vom 14. März 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit