40 hat sich der Beschuldigte nicht zur Wehr gesetzt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich nicht um Kokapflanzen gehandelt hätte. Auch die Kammer geht somit davon aus, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um Kokapflanzen handelte, die im Verzeichnis a der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (SR 812.121.11) aufgenommen ist und darum als Betäubungsmittel einzuziehen und zu vernichten ist. 28.3 Geldbetrag Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 900.00 wird in der Höhe von CHF 300.00 zur Deckung der Busse von CHF 300.00 verwendet.