Auch Hinweise auf eine weitergehende Untersuchung diesbezüglich lassen sich den Akten nicht entnehmen. Sie sind dem Beschuldigten nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde auszuhändigen (vgl. Ziff. V des Dispositivs). Der Beschuldigte brachte verschiedentlich vor, bei den als Kokapflanzen beschlagnahmten Pflanzen habe es sich um Pflanzen der Gattung «euphorbia umbellata», mithin um Zierpflanzen gehandelt.