Die sichergestellten Gegenstände sind mehrheitlich mit einer sehr oberflächlichen Beschreibung ins Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aufgenommen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da eine genauere Bezeichnung zu diesem Zeitpunkt vielfach noch nicht möglich sein wird (z.B. «Gefäss mit Öl», «diverse Flüssigkeiten»). Bis zum Entscheid über den weiteren Umgang mit den Gegenständen nach dem Strafverfahren, hat indessen eine nähere Untersuchung stattzufinden, um den anfänglich vermuteten Konnex zu einer Straftat zu bestätigen oder zu verwerfen.