Gemäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung kann es anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Die Vorinstanz hat – abgesehen von zwei Schlüsseln, einigen elektronischen Geräten und diversen Unterlagen – sämtliche sichergestellten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (pag. 530 f.). Die sichergestellten Gegenstände sind mehrheitlich mit einer sehr oberflächlichen Beschreibung ins Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aufgenommen.