In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 29. Januar 2020 einen Zeitaufwand von 16 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 81.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend (pag. 656 f.) Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV: BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen.