auf CHF 6‘000.00 festgesetzt wird. Da das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich Probezeit und einzuziehenden Gegenständen leicht zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert, im Schuld- und Strafpunkt aber vollumfänglich bestätigt wird, rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht. Der Beschuldigte hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.