Sowohl diese, wie auch die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wurden indessen oberinstanzlich bestätigt. Mit der Vorinstanz sind dem Beschuldigten die (auf die Schulsprüche entfallenden) hälftigen Verfahrenskosten von CHF 12‘617.10 zur Bezahlung aufzuerlegen. 26.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6‘000.00 festgesetzt wird.