38 und Kosten der Staatsanwaltschaft [1‘300.00]) und werden insgesamt auf CHF 25‘234.20 bestimmt. Die erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche blieben unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung vielmehr auf die erstinstanzlich ausgefällten Schulsprüche. Sowohl diese, wie auch die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wurden indessen oberinstanzlich bestätigt.