26. Verfahrenskosten 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren (der Untersuchung [CHF 8‘100.00] und des Gerichts [CHF 12‘000.00]) und Auslagen (Auslagen der Untersuchung [CHF 3‘735.60], Zeugenentschädigungen [CHF 98.60]