Dieser kann im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz mit einer Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr begegnet werden. Das erstinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens. Sie werden auf je CHF 600.00 festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung