Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 585). Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist die Kammer auch im Bereich des Widerrufs an das Verbot der reformato in peius gebunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt. Mit der erneuten Delinquenz innerhalb der Probezeit hat der Beschuldigte einer gewissen Unbelehrbarkeit Ausdruck verliehen. Dieser kann im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz mit einer Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr begegnet werden.