Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 aStGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten «gerade noch» eine gute Prognose und sah gestützt darauf von einem Widerruf ab. Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.