46 Abs. 2 aStGB). Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 aStGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich.