25. Übertretungsbusse Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für seinen Eigenkonsum von Marihuana, Haschisch, Amphetaminen, MDMA und Ecstasy eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 auferlegt. Diese Busse erscheint der Kammer unter Berücksichtigung auf die Diversität der vom Beschuldigten eingenommenen teilweise harten Drogen mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien tief (CHF 100.00 für einmalige Widerhandlung, bzw. Konsum während sehr kurzer Zeit). Sie ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots aber zu bestätigen.