24. Anrechnung der ausgestandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Die 73 Tage, welche der Beschuldigte in Untersuchungshaft verbrachte, sind ihm in vollem Umfang an seine Strafe anzurechnen.