Die schwere der vom Beschuldigten begangenen Taten und das vom Beschuldigten seit der Tatbegehung an den Tag gelegte Verhalten rechtfertigen es indessen nicht, auf die maximal mögliche Dauer der Probezeit zu schliessen. Der Kammer erscheint mit Blick auf die vorstehend genannten Umstände eine leicht über dem gesetzlichen Minimum liegende Probezeit von 3 Jahren angemessen.