584). Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als der Beschuldigte mit einer bedingten Strafe und dem Absehen von einem Widerruf wenig vom vorliegenden Urteil zu spüren bekommt und darum mit einer verlängerten Probezeit ein gewisser Warneffekt erzielt werden kann. Die schwere der vom Beschuldigten begangenen Taten und das vom Beschuldigten seit der Tatbegehung an den Tag gelegte Verhalten rechtfertigen es indessen nicht, auf die maximal mögliche Dauer der Probezeit zu schliessen.