23. Bedingter Vollzug und Probezeit Sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe sind mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bedingt auszusprechen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmte es dem Verurteilten eine Probezeit zwischen zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorstrafen, bedürfe es für den Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung, was sie dazu veranlasste, die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 584).