Das Absehen von einer Anpassung, so das Bundesgericht weiter, wäre mit dem Prinzip, nach welchem der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht vereinbar (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 2‘500.00 und einem pauschalen Abzug von 25% führt dies zu einem Tagessatz von (abgerundet) CHF 60.00.