36 um Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, die dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten und darum beim Entscheid der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen sind. Das Absehen von einer Anpassung, so das Bundesgericht weiter, wäre mit dem Prinzip, nach welchem der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht vereinbar (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).