391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Verbesserten finanziellen Verhältnissen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen. Es handelt sich dabei