22. Höhe des Tagessatzes Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte noch mit monatlich CHF 550.00 vom Sozialdienst unterstützt (pag. 233). Seither hat er eine Anstellung gefunden und arbeitet zu 60% als Monteur (pag. 643, Z. 15-19). Dabei erzielt er gemäss eigenen Angaben ein Einkommen von durchschnittlich CHF 2‘500.00 bis CHF 3‘000.00 (pag. 643, Z. 24-34). Gemäss der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, aber unveränderten Fassung von Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.