21. Gesamtstrafe Nach dem Gesagten gelangt die Kammer bereits gestützt auf die Tatkomponenten auf ein das Urteil der Vorinstanz übersteigendes Strafmass. Vor dem Hintergrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und dem damit geltenden Verschlechterungsverbot ist das erstinstanzliche Strafmass zu bestätigen. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu verurteilen.