Ob sich diese nicht einschlägigen Vorstrafen in dem von der Vorinstanz berücksichtigten Umfang straferhöhend auswirken, kann offen bleiben, da die Kammer bereits gestützt auf die Tatkomponenten auf eine Strafe gelangt, welche die von der Vorinstanz ausgefällte übersteigt. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 582), es wirkt sich neutral aus. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist für die Kammer nicht ersichtlich.