Nach der Lehre hat der Beschuldigte während kurzer Zeit bei der W._____AG gearbeitet. Aufgrund einer Allergie gegen Kühlschmierstoffe kann der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht mehr in seinem angestammten Beruf tätig sein und ist bei der Invalidenversicherung in Abklärung (pag. 155 Z. 17 und pag. 450 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 30).